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Registrierungsdatum: 31. March 2004
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Original von [NiM]Cikio
Hab mir eben neue Lautsprecher gekauft, die waren natürlich alle fein säuberlich eingetütet.
Auf der größten Tüte stand sinngemäß drauf: Achtung! Kann zu Erstikungserscheinungen führen, halten Sie diese Tüte von Kleinkindern fern.
Warnung gut und schön, aber da es sich um ein amerikanisches Produkt handelt, muß ich mich schon fragen, wieviele Leute davor völlig naiv ihr Kind mit der Verpackung haben spielen lassen, während sie selbst die Anlage aufbauten und dann nach einem tragischen Unfall den Hersteller der Tüte verklagt haben?!
Gehts noch?
- gesunder Menschenverstand
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Spiel: TESO
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Original von [NiM]Cikio
Ja, kenn ich, aber ich wunder mich einfach immer wieder...
Auf dem Rückspiegel eines Autos:
Achtung, Fahrzeuge erscheinen im Spiegel kleiner, als sie in Wirklichkeit sind!
???
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Original von [NiM]Skaria
bei den heutigen Aspherischen Rückspiegel ist das ein wichtiger Hinweis, da man mittels der Seitenspiegel nicht immer die richtige Entfernung bestimmen kann... da ist das sinnvoll.
Die Umstellung ist mir am Anfang auch schwer gefallen... von dem alten R5 ohne auf nen neuen mit asphärischen Spiegeln... geb ich zu...
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Zitat
Quelle: http://www.weinknecht.de/ojr/index.html?/ojr/2004/5.htm
Bildlein, Bildlein an der Wand, wer hat das Recht in seiner Hand? - Zum Recht am eigenen Bild (4)
(zugleich veröffentlicht als ergänzende Broschüre zur 250. Sendung des ARD Ratgeber Recht des WDR vom 25.01.04; s. auch die Wiedergabe des gesendeten Beitrags "Vom Recht auf den eigenen Hintern")
Rechtsanwalt einschalten?
Grundsatz
Sie sollten umgehend, nachdem Sie von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, gegen die Sie vorgehen möchten, einen Rechtsanwalt einschalten.
Schießen Sie nicht mit Kanonen auf Spatzen!
Sie sollten keinen vorherigen, eigenen Kontakt mit dem Gegner aufnehmen. Etwas anders gilt nur dann, wenn Sie den Verdacht haben, dass der oder die Gegner sich gar nicht bewusst sind, dass sie gegen Ihre Rechte verstoßen haben. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn es sich um private Webseiten handelt, auf denen Fotos von Feten, Klassentreffen u. ä. veröffentlicht werden. Die Betreiber solcher privaten Webseiten kennen meist das Recht am eigenen Bild gar nicht, jedenfalls fehlt ihnen in der Regel der Wille, gegen Ihre Recht zu verstoßen. Zivilrechtlich ist ein solcher Vorsatz zwar nicht erforderlich, aber in solchen Fällen sollten Sie nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen, sondern den Betreiber einfach mal ansprechen, anrufen oder anmailen und ihn um Löschung des unerwünschten Fotos oder Video-Clips bitten. Häufig werden Sie damit Erfolg haben.
Rn. 1
Wie finden Sie heraus, welcher Rechtsanwalt sich auskennt?
Tätigkeitsschwerpunkte
Müssen Sie aber von der "Böswilligkeit" des Gegners ausgehen, dann sollten Sie sich einen Rechtsanwalt suchen. Da das Recht am eigenen Bild kein eigenes Rechtsgebiet ist, wie z. B. Urheber- oder Markenrecht, können Sie sich an den üblichen anwaltlichen Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten nicht orientieren. Daher finden Sie hier auch keine Liste mit ausgewählten Rechtsanwälten.
Anhaltspunkte für die Kompetenz eines Rechtsanwalts in Ihrem Fall sind bei Verletzungen Ihrer Rechte in den sog. "klassischen" Medien (Presse, Film, Funk, Fernsehen) die Angaben der Rechtsgebiete "Presserecht" und "Medienrecht". Geschieht die Verletzung im Internet oder anderen Online-Medien, wie z. B. AOL, dann sollten sie auf Tätigkeitsschwerpunkte wie z. B. "Onlinerecht" oder "Internetrecht" achten. Diese Rechtsgebiete umfassen nach heutiger Auffassung auch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und damit hier relevante Fälle. Rechtsanwälte, die solche Angaben machen, verfügen meist auch über bessere technische Kenntnisse über das Medium Internet, können also meist die Anspruchsgegner leichter ermitteln.
Achten Sie auf den Unterschied zwischen Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten. Ersteres bedeutet, dass sich der Rechtsanwalt dafür interessiert, aber nicht, dass er darin auch Erfahrung hat. Das ist nur bei der Bezeichnung als "Tätigkeitsschwerpunkt" der Fall, oder sollte es jedenfalls sein. Denn entsprechende Angaben von Rechtsanwälten beruhen auf purer Selbsteinschätzung. Anderes gilt zwar für die sog. "Fachanwaltsbezeichnungen", aber Fachanwälte für Presse-, Internet- oder Onlinerecht gibt es bis heute noch nicht.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Skaria« (22. June 2004, 16:09)
Zitat
Original von [NiM]Skaria
Solche Leute sehen die Fehler erst ein, wenn man sie rechtskräftig zu zig-tausend € Schmerzensgeld verurteilt hat und dann waren es ja eh immer die anderen.
Naja... Kleinkinder halt.
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